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Geschäftsbedingungen
§1 Allgemeines
1.Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen gelten je nach Art des Auftrages für die Durchführung von Reparatur und Montagearbeiten an Maschinen und Geräten und deren Teilen (Reparaturen und Montagen) bzw. für die Entsendung von Montagepersonal zu Dienstleistungen nach Weisung des Auftraggebers (Personalgestellung).
2. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers erlangen ohne unsere ausdrückliche schriftliche oder mündliche Bestätigung keine Geltung, und zwar auch dann nicht, wenn wir Ihrer Einbeziehung nicht ausdrücklich widersprochen haben.
3. Bei Reparaturen und Montagen darf unser Personal nur die vereinbarten Arbeiten ausführen. Wird es entgegen dieser Bestimmung zu vertraglich nicht vereinbarten Arbeiten herangezogen, so haften wir dafür nicht. Werden wir für dafür verursachte Schäden in Anspruch genommen, so hat der Auftraggeber uns hiervon freizuhalten. §2 Preisberechnung
1. Kostenvoranschläge oder sonstige Schätzungen über die Höhe der zu erwartenden Kosten sind stets unverbindlich.
2. Berechnet werden die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden zuzüglich der ohne unser Verschulden entstandenen Wartezeiten sowie der Zeitaufwand für An- und Abreise des Personals vom Standort zum Einsatzort.
3. Die Dauer der Arbeitszeit wird in normale und sonstige Arbeitsstunden aufgeteilt und berechnet. Normale Arbeitsstunden sind solche, die in der üblichen Arbeitszeit liegen. Sonstige Arbeitsstunden liegen außerhalb der üblichen Arbeitszeit und unterteilen sich nach Überstunden, Nachtstunden und Stunden an Samstagen, Sonn- und Feiertagen. Die zuschlagspflichtigen Feiertage werden durch die am Montageort geltenden gesetzlichen Regelungen bestimmt. Die sonstigen Arbeitsstunden werden mit den tariflichen Zuschlägen des zur Zeit des Vertragsschlusses gültigen Rahmentarifvertrages für den Groß- und Außenhandel für den Berliner Wirtschaftsraum berechnet.
4. Für besonders schmutzige oder unter besonders schweren bzw. gefährlichen Umständen zu leistende Arbeiten werden Sonderzuschläge berechnet.
5. Der Auftraggeber oder sein Beauftragter ist verpflichtet, unserem Personal die aufgewendete Arbeitszeit zu bescheinigen. Dieser Arbeitsnachweis ist für den Auftraggeber bindend.
6. Wurde ein Pauschalpreis vereinbart, so gilt folgendes:
a) Der Auftraggeber hat den ihm obliegenden Mitwirkungspflichten planmäßig und rechtzeitig nachzukommen. b) Bei Reparaturen und Montagen müssen deren Ausführung und die Erprobung des reparierten bzw. montierten Gegenstandes in normalem und ununterbrochenem Arbeitsgang ausgeführt werden können. c) Bei Personalgestellung darf die Inanspruchnahme des Personals die normale tägliche Arbeitszeit nicht überschreiten. d) Sind die vorausstehenden Voraussetzungen nicht gegeben, so sind wir berechtigt, die hierdurch entstandenen Lohn-Mehrkosten neben dem vereinbarten Pauschalsatz zu berechnen. §3 Auslösungen
1. Für die Abwesenheit des Personals vom Standort werden Auslösungen berechnet. Die für die Berechnung maßgebende Zeit setzt sich aus den An- und Abfahrtsstunden und den am Einsatzort anfallenden Stunden gemäß §2 (Preisberechnung) zusammen.
2. Die Auslösungen sind nach Zeitdauer gestaffelt und werden nach Maßgabe unserer bei Vertragsabschluß gültigen Sätze berechnet. Die Kosten der Übernachtung werden in der tatsächlichen Höhe berechnet. §4 Reisekosten
1. Anfallende Reisekosten einschließlich der Kosten des Transportes und der Transportversicherung des persönlichen Gepäcks sowie des etwaigen Handwerkzeuges trägt der Auftraggeber in jedem Fall.
2. Sofern öffentliche Verkehrsmittel benutzt werden, hat der Auftraggeber die tatsächlich entstandenen Kosten zu ersetzen. Erfolgt die An- und Abfahrt zum Einsatzort in Kraftfahrzeugen, die nicht vom Auftraggeber gestellt werden, so werden die jeweils gültigen Kilometersätze berechnet. §5 Sonstige Kosten
Sonstige Kosten (Telefon, Telegramm, Frachten, Auslagen usw.) werden in verursachter Höhe gesondert berechnet. §6 Fristen und Termine
1. In Fällen höherer Gewalt und von uns nicht zu vertretender betrieblicher Behinderung, z. B. bei Arbeitseinstellungen, Arbeitsunfällen, Beschaffungsschwierigkeiten, Lieferungs- und Leistungsverzug von Zulieferern, behördlichen Eingriffen usw. verlängern sich Termine und Fristen angemessen, längstens jedoch um 12 Wochen. Dem Auftraggeber steht in diesen Fällen das Recht zu, den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen; er hat jedoch die bis dahin anfallenden Arbeiten, Kosten und Materialien einschließlich bereits beschaffter oder fest bestellter Ersatzteile und dergleichen zu vergüten.
2. Zum Rücktritt vom Vertrag ist der Auftraggeber nur berechtigt, wenn wir mit unserer Leistungspflicht in Verzug geraten sind und die üblichen gesetzlichen Voraussetzungen für ein Rücktrittsrecht vorliegen. Ansprüche auf Ersatz eines etwaigen Verzögerungs- oder Nichterfüllungsschadens – gleich aus welchem Rechtsgrund – stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn der Verzug zumindest grob fahrlässig herbeigeführt worden ist. Bei leichter Fahrlässigkeit beschränkt sich unsere Haftung für Vorzugsschäden für jede Woche der Verspätung auf 0,5 % im ganzen aber höchstens 5 % des Gesamtpreises für die vereinbarte Leistung exklusive Mehrwertsteuer. §7 Fälligkeit und Zahlung des Rechnungsbetrages
1. Zahlungen sind sofort nach Empfang der Rechnung und ohne jeden Abzug fällig.
2. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in Höhe von 3 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Bundesbank berechnet. Der Nachweis eines geringen Verzugsschadens bleibt dem Auftraggeber, die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt uns vorbehalten.
3. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes ist dem Auftraggeber verwehrt, soweit dies nicht auf demselben Vertragsverhältnis besteht. Die Aufrechnung mit von uns bestrittenen Gegenforderungen steht dem Auftraggeber nicht zu, es sei denn, diese sind gerichtlich festgestellt worden.
4. Die Annahme von Wechseln und Schecks erfolgt nur erfüllungshalber. Die Kosten der Diskontierung und Einbeziehung trägt der Auftraggeber.
5. Kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug oder werden Umstände bekannt, die seine Kreditwürdigkeit nach bankmäßigen Gesichtspunkten wesentlich mindern, so sind wir unbeschadet weitergehender Ansprüche berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistungen auszuführen. §8 Sicherheitsvorschriften
1. Die Vorsorge für angemessene Arbeitsbedingungen, für die Sicherheit und für den Schutz unseres Personals und der von diesen mitgebrachten Sachen obliegt in jedem Fall, d. h. sowohl bei Personalgestellung als auch bei Reparaturen und Montagen, dem Auftraggeber.
2. Das entsandte Personal ist über zu beachtende Sicherheitsvorschriften zu unterrichten. Verstöße gegen die Sicherheitsvorschriften sind uns unverzüglich anzuzeigen. §9 Mitwirkung des Auftraggebers
1. Der Auftraggeber hat entsandtem Personal – sei es bei Reparaturen und Montagen oder im Fall von Personalgestellung – auf seine Kosten die von uns erforderlich gehaltene Unterstützung zu gewähren.
2. Auf unsere Anforderung hin hat der Auftraggeber auf seine Kosten geeignete fach- und sachkundige Hilfskräfte und technische Hilfeleistung in ausreichendem Umfang und für die erforderliche Zeit zur Verfügung zu stellen.
3. Bei Reparaturen und Montagen haben vom Auftraggeber gestellte qualifizierte Hilfskräfte den Weisungen der von uns mit der Leistung der Reparaturen oder Montagen betrauten Personen Folge zu leisten.
4. Der Auftraggeber hat am jeweiligen Einsatzort auf seine Kosten alle Materialien, Energien (einschließlich der erforderlichen Anschlüsse) bereitzuhalten und alle sonstigen Handlungen vorzunehmen, die zur Durchführung des Auftrages erforderlich sind. 5. Falls notwendig, sind vom Auftraggeber diebessichere Räume für die Aufbewahrung der Werkzeuge, der Ausrüstung und der persönlichen Gegenstände des entsandten Personals sowie heizbare Aufenthaltsräume zur Verfügung zu stellen.
6. Kommt der Auftraggeber seinen Verpflichtungen nicht nach, so sind wir berechtigt, aber nicht verpflichtet, anstelle des Auftraggebers auf dessen Kosten die notwendigen Maßnahmen zu treffen bzw. treffen zu lassen.
7. Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass die von uns bereitgestellten Vorrichtungen und Werkzeuge am Einsatzort nicht beschädigt werden oder abhanden kommen. Werden die bereitgestellten Vorrichtungen und Werkzeuge in seinem Verantwortungsbereich beschädigt oder kommen abhanden, so ist der Auftraggeber uns zum Einsatz des Schadens verpflichtet, es sei denn, er weist nach, dass weder ihn noch seine Leute ein Verschulden an der Beschädigung oder dem Verlust trifft.
8. Die uns zustehenden gesetzlichen Rechte und Ansprüche bleiben im übrigen unberührt.
9. Mit dem Auftrag gilt die Genehmigung uns als erteilt, sämtliche nach unserer Meinung zur ordnungsmäßigen Durchführung des Auftrages erforderlichen Erprobungen (Probefahrten, Probeeinsätze und ähnliches) durchzuführen. §10 Abnahme und Reparaturen und Montagearbeiten
Die Fertigstellung einer Reparatur oder Montage haben wir dem Auftraggeber mitzuteilen. Übergabe oder Zusendung des Reparatur- oder Montageberichtes und/oder der Rechnung gilt als Mitteilung über die Fertigstellung. Die Abnahme hat unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Zugang der Mitteilung zu erfolgen. Kommt der Auftraggeber seiner Verpflichtung zur Abnahme nicht fristgerecht nach, so gilt die Abnahme nach Fristablauf als erfolgt, wobei wir uns verpflichten, den Auftraggeber auf die Bedeutung seines Schweigens bei Fristbeginn hinzuweisen. §11 Gefahrtragung und Transport
1. Der Hin- und Rücktransport des reparierten oder montierten Gegenstandes ist Sache des Auftraggebers, der auch die Kosten und die Gefahr des zufälligen Unterganges oder der Beschädigung auf dem Transport trägt.
2. Wird der Transport von uns übernommen, so geschieht dies ebenfalls auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers, auch wenn der Transport mit unseren Fahrzeugen erfolgt. Wir haften nur für Schäden, wenn uns oder unsere Erfüllungsgehilfen der Vorwurf eines groben Verschuldens trifft. §12 Eigentumsvorbehalt und Zurückbehaltungsrecht
1. Bis zur restlosen Begleichung aller uns jetzt zustehenden Forderungen aus bestehenden und aus früheren Geschäftsbeziehungen mit dem Auftraggeber verbleibt das Eigentum an den eingebauten Aggregaten, Ersatz- und Zubehörteilen usw. bei uns. Für alle Fälle des Einbaus und der Verbindung unserer Sachen mit anderen Sachen, die einen Untergang unseres Eigentums kraft Gesetz bewirken, überträgt der Auftraggeber schon jetzt das Miteigentum an der Hauptsache im Verhältnis des Wertes unserer eingebauten bzw. verbundenen Sachen zu dem der anderen Sache mit der Maßgabe, dass der Auftraggeber die Sache für uns unentgeltlich verwahrt.
2. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, unser Eigentum zu verpfänden oder zur Sicherung zu übereignen oder anderweitig auch nicht unentgeltlich darüber zu verfügen. Von Pfändungen oder anderen Beeinträchtigungen durch Dritte hat der Auftraggeber uns unverzüglich zu benachrichtigen.
3. Der Auftraggeber tritt uns schon jetzt die ihm aus einer etwaigen Veräußerung unseres Eigentums erwachsenden Forderungen gegen seine Abnahme ab. Wird unsere Sache zusammen mit anderen Sachen, und zwar gleich, ob ohne oder nach ihrer Verbindung weiter veräußert, so gilt die vorstehend vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Wertes unseres Eigentums, das zusammen mit den anderen Waren weiterveräußert worden ist.
4. Übersteigt der Wert der uns zustehenden Sicherungen unsere Forderungen um mehr als 20%, so werden wir die darüber hinausgehenden Sicherungen nach unserer Wahl auf Verlangen des Auftraggebers freigeben.
5. Im übrigen stehen uns bis zur Abgeltung aller Ansprüche aus den Geschäftsbeziehungen zwischen uns und dem Auftraggeber Zurückbehaltungsrechte an dem Auftraggeber gehörenden Gegenständen zu. §13 Gewährleistung und Haftung
1. Unsere Haftung für offensichtliche Mängel entfällt, wenn diese nicht innerhalb von 10 Kalendertagen nach Abnahme bzw. nach der gemäß §10 fingierten Abnahme uns gegenüber schriftlich gerügt worden sind. Verspätete sowie nicht formgerechte Mängelanzeigen können keine Berücksichtigung finden.
2. Unsere Gewährleistung beschränkt sich bei Reparaturen und Montagen unter Ausschluss aller weitgehender Ansprüche nach unserer Wahl darauf, den Mangel durch Nachbesserung zu beheben oder durch eine Vergütung zu mindern. 3. Wir entscheiden über Art und Umfang der erforderlichen Nachbesserungsarbeiten. Für die Durchführung der Arbeiten ist uns eine angemessene Frist einzuräumen.
4. Gelingt die Nachbesserung trotz weiterer Versuche nicht, ist sie unmöglich oder wird sie innerhalb der uns vom Auftraggeber zu setzenden, angemessenen Nachfrist nicht durchgeführt, so steht dem Auftraggeber das Recht zu, entweder die Vergütung zu mindern oder die Rückgängigmachung des Vertrages zu fordern.
5. Ansprüche auf Ersatz eigener Aufwendungen für eine Mängelbeseitigung sowie Ansprüche auf Ersatz eines unmittelbaren oder mittelbaren Schadens wegen mangelhafter oder nicht erbrachter Leistung – gleich aus welchem Rechtsgrund (z. B. auch unter dem Gesichtspunkt der Unmöglichkeit, der positiven Forderungsverletzung, der Verletzung vorvertraglicher Pflichten und der unerlaubten Handlung) – stehen dem Auftraggeber zu. Dieser Ausschluss jeglicher Schadens- und Aufwendungsansprüche gilt ausnahmsweise in den folgenden Fällen nicht: - bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften - bei anfänglichem Unvermögen und/oder anfänglicher Unmöglichkeit - wenn uns oder unseren Erfüllungsgehilfen ein zumindest grobes Verschulden trifft, wobei – wenn der Auftraggeber Kaufmann ist – unsere Haftung für Fehlleistungen des gesetzten, nicht leitenden Mitarbeiters der Höhe nach auf den vertragstypischen, voraussehbaren Schaden beschränkt ist. - wenn das Unvermögen oder die mangelhafte Leistung auf leicht fahrlässige Nichtbeachtung einer sogenannten Kardinalpflicht zurückzuführen ist, wobei in diesem Fall unsere Haftung der Höhe nach sich auf den vertragstypischen, voraussehbaren Schaden beschränkt. - für eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
6. Bei Personalgestellung wird das von uns entsandte Personal als Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfe des Auftraggebers tätig. Wir haften nur für die ordnungsgemäße Auswahl entsandten Personals. Hierbei ist unsere Haftung auf höchstens das für die Entsendung des Personals zu berechnende Entgelt ohne Mehrwertsteuer beschränkt. Diese Einschränkung gilt nur dann nicht, wenn uns ein zumindest grobes Auswahlverschulden trifft. §14 Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand – auch für Klagen im Urkunden- und Wechselprozess – ist für beide Teile und für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung Neuenhagen, vorausgesetzt es handelt sich bei dem Auftraggeber um einen Vollkaufmann, eine Person des öffentlichen Rechts oder um ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen. Unser Unternehmen kann auch im allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers klagen. Auf die Geschäftsbeziehungen zum Auftraggeber findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.
§15 Teilunwirksamkeit
Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Eine unwirksame Bestimmung soll durch eine andere Regelung oder Auslegung ersetzt werden, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen am nächsten kommt.
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